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Veröffentlichungen im Bereich Strom

Die Netze Duisburg GmbH unterliegt den Internet-Veröffentlichungspflichten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den darauf basierenden Rechtsverordnungen ist die Netze Duisburg GmbH verpflichtet, Informationen beispielsweise zu Netzentgelten, Netzengpässen und Netzstrukturdaten zu veröffentlichen. Diese Daten sollen vollständig und möglichst standardisiert dargestellt werden, damit sich Netznutzer wie Erzeuger, Lieferanten oder auch Letztverbraucher informieren und die verschiedenen Netzbetreiber miteinander vergleichen können.

Netzanschluss

Niederspannung, Mittelspannung

Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in der Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher, ergänzende Bedingungen

§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern im Niederspannungsnetz und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Netze Duisburg GmbH die entsprechenden Bedingungen der Niederspannungsverordnung (NAV) in Verbindung mit den ergänzenden Bedingungen.

Im Bereich „Downloads” finden Sie folgende Dokumente dazu:

  • Technische Anschlussbedingungen (TAB 2022) für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
  • VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz”
  • Ergänzende Bedingungen der Netze Duisburg GmbH zur VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz”

Netzzugang/Netzentgelte

Bedingungen für Netzzugang, Musterverträge

§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG

Im Bereich „Downloads” erhalten Sie alle relevanten Musterverträge zum Strom-Netzzugang der Netze Duisburg GmbH.

Netzengpässe

§ 15 Abs. 5, Abs. 4 StromNZV 

Derzeit sind im Niederspannungsnetz der Netze Duisburg keine Engpässe vorhanden.

In der Hoch- und Mittelspannung kann es bei der Errichtung von neuen Bezugsanschlüssen zu Verzögerungen kommen.

Voraussichtlich bis zum Jahr 2035 wird der Engpass durch Netzausbaumaßnahmen behoben sein.

Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte, individuelle Netzentgelte

§ 20 Abs. 1§ 21 Abs. 3 EnWG und § 19 StromNEV

Grundlage der Netzentgeltkalkulation ist die von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze. Die Netzentgelte werden nach den Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ermittelt und der Bundesnetzagentur vorgelegt.

Die aktuellen Netzentgelte finden Sie hier:

Netzentgelte Strom

Strukturdaten

Veröffentlichungen nach § 23c Abs. 1 EnWG

 

Stromkreislängen

§ 23c Abs. 1 Nr. 1 EnWG

Stromkreislängen der Kabel

 

Spannungsebene

GJ 2025

Länge [km]

HS

108,90

MS

1.444,89

NS, mit Hausanschlussleitungen

3.484,46

 

Stromkreislängen der Freileitungen

 

Spannungsebene

GJ 2025

Länge [km]

HS

3,11

MS

0,00

NS, mit Hausanschlussleitungen

9,08

 

Installierte Leistung der Umspannebenen 

§ 23c Abs. 1 Nr. 2 EnWG

 

Umspannebene

GJ 2025

Leistung [MVA]

HS / MS

1.317

MS / NS

854

 

Entnommene Jahresarbeit

§ 23c Abs. 1 Nr. 3 EnWG

 

Spannungsebene / Umspannebene

GJ 2025

Arbeit [kWh]

HS

7.822.732

HS / MS

154.385.235

MS

526.102.209

MS / NS

24.480.747

NS

896.216.171

 

Anzahl der Entnahmestellen

§ 23c Abs. 1 Nr. 4 EnWG

 

Spannungsebene / Umspannebene

GJ 2025

Anzahl

HS

4

HS / MS

12

MS

1.276

MS / NS

131

NS

325.016

davon NS ohne Leistungsmessung

324.457

 

Intelligente Messsysteme in Niederspannung

§ 23c Abs. 1 Nr. 4a und 4b EnWG

 

GJ 2025

Anzahl

Anzahl Messsysteme in Niederspannung

2.549

Anzahl daran angeschlossener Entnahmestellen

2.549

 

Dauer der Erstellung von Netzanschlüssen

§ 23c Abs. 1 Nr. 4c EnWG

Angegeben sind Netzanschlüsse, die länger als die angegebene Zeitspanne ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden.

 

VÖ 2026 
(GJ 2025)

 

> 3 Monate

> 6 Monate

Spannungsebene

Anzahl

Anzahl

HS0

0

MS11

2

NS187

39

 

Angegeben sind Netzanschlüsse, die länger als die angegebene Zeitspanne ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehre

§ 23c Abs. 1 Nr. 4d EnWG

Am 31.12.2025 waren 2.184 Vereinbarungen geschlossen.

 

Einwohnerzahl im Netzgebiet (Stand 31.12.2021)

§ 23c Abs. 1 Nr. 5 EnWG

Die Daten mit Stand 31.12. des Vorjahrs lagen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht vor.

 

GJ 2024

Anzahl

Einwohnerzahl (laut Landesdatenbank NRW Online)

 

Einwohnerzahl (laut Stadt Duisburg)

502.270

 

507.876

 

Versorgte Fläche (Stand 31.12.2023)

§ 23c Abs. 1 Nr. 6 EnWG

Die Daten mit Stand 31.12. des Vorjahrs lagen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht vor.

Die versorgte Fläche 2024 betrug 120,94 km².

 

Geographische Fläche (Stand 31.12.2023)

§ 23c Abs. 1 Nr. 7 EnWG

Die Daten mit Stand 31.12. des Vorjahrs lagen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht vor.

Die geographische Fläche 2024 betrug 240,28 km².

 

Entnahmestellen nach Art der Messung

§ 23c Abs. 1 Nr. 8 EnWG

 

Art der Messung

GJ 2025

Anzahl

registrierende Leistungsmessung/Zählerstandsgangmessung

sonstige Entnahmestellen

1.982

324.457

 

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

§ 23c Abs. 1 Nr. 9 EnWG

Der grundzuständige Messstellenbetreiber im Netzgebiet Duisburg ist die Netze Duisburg GmbH.

 

Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen

§ 23c Abs. 1 Nr. 10 EnWG

Die Ansprechpartner für Netzzugangsfragen finden Sie in diesem Kontaktblatt.

 

Veröffentlichungen nach § 23c Abs. 3 EnWG

Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung

§ 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG

Die Jahreshöchstlast betrug 295.947 kW.

Der Lastverlauf als CSV-Datei zum Runterladen

 

Netzverluste, Summenlast d. Netzverluste

§ 23c Abs. 3 Nr. 2 und 3 EnWG

Siehe unter Verlustenergie Strom. 

 

Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden

§ 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG

Die Summenlast für Kunden als CSV-Datei zum Runterladen 

 

Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden, Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens

§ 23c Abs. 3 Nr. 4 EnWG

Die Restlastkurve als CSV-Datei zum Runterladen

 

Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene

§ 23c Abs. 3 Nr. 5 EnWG

Die Höchstentnahmelast 2025 betrug 292.354 kW.

 

Der Bezug 2025 aus der vorgelagerten Netzebene betrug 1.120.887.425 kWh.

 

Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf

§ 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG

 

Spannungsebene / Umspannebene

GJ 2025

Einspeisung [kWh]

HS

MS

NS

344.890.636

197.611.214

26.275.637


Einspeisungen
als CSV-Datei zum Runterladen

Differenzmenge

Differenzbilanzierung

§ 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV

Die Verpflichtung zur Führung eines Differnzbilanzkreises entfällt, da die Netze Duisburg GmbH das erweiterte analytische Verfahren zur Belieferung von Kund*innen mit einem Jahresverbrauch < 100.000 kWh anwendet.

Preis für Jahresmehr- und mindermengen

§ 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV 

Bei der Netze Duisburg GmbH wird nach dem VDEW-Verfahren (VDEW-Bericht M-02/2000) kalendermonatlich abgerechnet. Es werden die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlichten SLP-Monatsmarktpreise (MMP) für die Mehr- und Mindermengenabrechnung angesetzt. Das Preisblatt finden Sie auf der Webseite des BDEW, unten auf der Unterseite Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom.

Netzverluste

Netzverluste, Summenlast der Netzverluste

§ 23c Abs. 3 Nr. 2 und 3 EnWG

Die Netzverluste im Jahr 2025 betrugen insgesamt 62.070. kWh.

Die Netzverluste als CSV-Datei zum Runterladen

 

Mengen und Preise der Verlustenergie

§ 23c Abs. 3 Nr. 7 EnWG

LieferjahrMenge [MWh]Preis [ct / kWh]
202335.10114,357
35.10114,357
202435.02223,476
35.02223,526
202530.50411,366
30.50411,366

 

Höhe der Durchschnittsverluste

§ 10 Abs. 2 StromNEV

 

Spannungsebene / Umspannebene

GJ 2025

Verluste

HS

HS/MS

MS

MS/NS

NS

0,26%

0,50%

0,97%

0,93%

3,06%

 

Durchschnittliche Beschaffungskosten

§ 10 Abs. 2 StromNEV
Die durchschnittlichen Beschaffungskosten im Jahr 2025 lagen bei 11,366 ct/kWh.
 

 

Grundzuständigkeit

Grundversorger

§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Die Netze Duisburg GmbH stellt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG fest, dass in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung zum Stichtag 1. Juli 2024 die Stadtwerke Duisburg AG die meisten Haushaltskund*innen im Sinne des § 3 Ziff. 22 EnWG beliefert hat und somit für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 Grundversorger im Netzgebiet der Netze Duisburg GmbH ist.

Wechsel des Netzbetreibers

§ 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV

Die Netze Duisburg GmbH hat im Jahr 2007 die sich aus den Vertragsverhältnissen zwischen Kundschaft und der Stadtwerke Duisburg AG ergebenden Rechte und Pflichten übernommen, soweit sie den Netzbetreiber betreffen.

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

§ 27 Abs. 2 Nr. 9 StromNEV

Der grundzuständige Messstellenbetreiber im Netzgebiet Duisburg ist die Netze Duisburg GmbH.

Blindleistungsbeschaffung

Beschaffung von Blindleistung für das Hochspannungsnetz

Hintergrund
Die Netze Duisburg GmbH ist gemäß § 12h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 EnWG grundsätzlich verpflichtet, ihren Blindleistungsbedarf für das Hochspannungsnetz in einem wettbewerblichen Verfahren zu beschaffen. Spezifikationen und technische Anforderungen an das Beschaffungsverfahren regelt die Festlegung BK6-23-072 der Bundesnetzagentur vom 25.06.2024.

Beschaffungsregionen
Im Netz der Netze Duisburg GmbH gibt es bis auf Weiteres nur die Beschaffungsregion „Duisburg“. Die Netze Duisburg behält sich vor, den Zuschnitt der Beschaffungsregionen später an geänderte Erfordernisse anzupassen. Etwaige Anpassungen werden rechtzeitig hier bekanntgegeben.

Blindleistungsbedarf
Derzeit besteht bei der Netze Duisburg GmbH kein ausschreibungspflichtiger Bedarf an Blindleistung für das 110-kV-Netz. Sobald ausschreibungspflichtiger Blindleistungsbedarf besteht, wird dies hier bekanntgegeben.

 

Kraftwerke

Verfahren zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW
 

§ 3 Abs. 1 KraftNAV

Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) regelt die Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 MW an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 kV.

Die Netze Duisburg GmbH ermöglicht den Netzanschluss zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in ihr Netz gemäß eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Basis für dieses Verfahren sind die Vorgaben der KraftNAV.
 


Qualifiziertes Anschlussbegehren

Qualifizierte Anfragen über Anschlussbegehren von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in das Hochspannungsnetz (110 kV) der Netze Duisburg GmbH sind per Einschreiben an uns zu richten.

Dazu müssen Sie vollständige Angaben zu den im folgenden PDF-Dokument aufgeführten Unterpunkten machen: KraftNAV - qualifiziertes Anschlussbegehren.

Sollten in dem schriftlichen Anschlussbegehren notwendige Angaben fehlen, stellt die Anfrage zunächst kein qualifiziertes Anschlussbegehren dar.

Hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens und der damit einhergehenden Fristen wird auf § 3 (2) der KraftNAV verwiesen.
 


Standardisierter Netzanschlussvertrag für Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW

Der Vertrag wird derzeit erstellt und nach Fertigstellung umgehend veröffentlicht.