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Kraftwerke


Verfahren zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW
 

§ 3 Abs. 1 KraftNAV

Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) regelt die Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 MW an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 kV.

Die Netze Duisburg GmbH ermöglicht den Netzanschluss zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in ihr Netz gemäß eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Basis für dieses Verfahren sind die Vorgaben der KraftNAV.
 


Qualifiziertes Anschlussbegehren

Qualifizierte Anfragen über Anschlussbegehren von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in das Hochspannungsnetz (110 kV) der Netze Duisburg GmbH sind per Einschreiben an uns zu richten.

Dazu müssen Sie vollständige Angaben zu den im folgenden PDF-Dokument aufgeführten Unterpunkten machen: KraftNAV - qualifiziertes Anschlussbegehren.

Sollten in dem schriftlichen Anschlussbegehren notwendige Angaben fehlen, stellt die Anfrage zunächst kein qualifiziertes Anschlussbegehren dar.

Hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens und der damit einhergehenden Fristen wird auf § 3 (2) der KraftNAV verwiesen.
 


Standardisierter Netzanschlussvertrag für Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW

Der Vertrag wird derzeit erstellt und nach Fertigstellung umgehend veröffentlicht.