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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Planen Sie den Einbau einer Wärmepumpe, privater Ladeinfrastruktur oder ähnlichem? Dann informieren Sie sich über die neuen Netzentgelte und das verpflichtende Anmeldeverfahren gemäß § 14a EnWG.

Die BNetzA hat mit ihren Festlegungen vom 27.11.2023 (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen i.S.d. §14a Abs.1 Satz1 EnWG getroffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. Grundlage ist eine Vereinbarung, zu deren Abschluss Stromnetzbetreiber und der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verpflichtet sind.

Diese kommt bei der Netze Duisburg GmbH durch das Absenden des ausgefüllten Antrags zur Gewährung eines reduzierten Netzentgelts für den Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG und durch die entsprechende Bestätigung der Netze Duisburg GmbH zustande.

Sollte es zu einem Engpass im Netz kommen, werden gezielt diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend gedrosselt (gedimmt). Der Strombezug sonstiger sich im Haushalt befindender Geräte ist von der Drosselung nicht betroffen.

Alle wichtigen Informationen haben wir Ihnen hier zusammengestellt

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen.

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Die Regelung gilt ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz mit einer Netzbezugsleistung von mehr als 4,2 kW.
Anlagen, die vor dem 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die netzdienliche Steuerung durch den Netzbetreiber zu wechseln, um von reduzierten Netzentgelten zu profitieren.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die unter die neuen Regelungen fallen, sind:

-Ladepunkte für Elektromobile (z.B. Wallboxen), die nicht öffentlich zugänglich sind.

-Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) 

-Anlagen zur Raumkühlung

-Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

-Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW

-Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)

-Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind

-Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen hatten

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, konkret ein intelligentes Messsystem (iMSys) eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit ist. Der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug darf nicht überschritten werden.

Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.

Der Betreiber ist verpflichtet, seine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ordnungsgemäß anzumelden oder abzumelden und jegliche leistungswirksamen Änderungen dem Netzbetreiber zu melden. 

Zudem liegt es in der Verantwortung des Betreibers, die Umsetzung von Leistungsreduzierungen ab dem 01.03.2025 zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Sowohl die Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch der Netzbetreiber haben das Recht, einen Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben zu verlangen. Dieser Nachweis ist innerhalb angemessener Fristen vorzulegen, sowohl im regulären Rahmen als auch im Falle berechtigter Zweifel seitens des Netzbetreibers.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen fest angeschlossen werden.

Die Steuerung erfolgt über ein intelligentes Messsystem in Verbindung mit einer Schalt- bzw. Steuerbox 

An Ihrem Zählerplatz ist zusätzliche Steuerungstechnik erforderlich, um Steuersignale von uns zu Ihrer Anlage zu übermitteln. Um die Installation dieser Steuerungstechnik kümmern wir uns. Die Installation nehmen wir ggf. nicht sofort vor, sondern erst, wenn wir den Bedarf dazu feststellen.

Ihre Kundenanlage muss für die Anbindung der o.g. Steuerungstechnik und die Umsetzung von Steuersignalen vorbereitet sein. Es muss dauerhaft sichergestellt sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf den zulässigen Mindestwert begrenzt wird, wenn ein Steuersignal ausgelöst wird. Vorgaben für die Installation steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sind unseren technischen Anschlussbedingungen (TAB) zu entnehmen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb

Die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der Wahl der Entgeltreduzierung und der Festlegung des Messkonzeptes erfolgt über ein eigenes Formular.
Zur Anmeldung ihrer geplanten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen senden Sie bitte unseren „Mantelbogen steuerbare Verbrauchseinrichtungen

mit der/den entsprechenden Anlagen:

-Anlage „Ladeeinrichtung“,
-Anlage „Wärmepumpe“,
-Anlage „Speicher“,

an die folgende E-Mail-Adresse: netzanschluss@netze-duisburg.de

 

Sie betreiben bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde und erfüllen die entsprechenden technischen Vorgaben zur Steuerbarkeit? Dann können Sie auf eigenen Wunsch in die neue Regelung wechseln. Den Wechsel zeigen Sie bitte über das Formular „Mantelbogen steuerbare Verbrauchseinrichtung“ an und schicken es uns per E-Mail an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse.

Die Betreibenden steuerbarer Verbrauchseinrichtungen haben die Möglichkeit, von reduzierten Netzentgelten zu profitieren, indem der Netzbetreiber die Anlage netzorientiert steuern darf. Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung festgelegt, um den unterschiedlichen Anschluss- und Verbrauchssituationen der Privathaushalte gerecht zu werden.

Eine Reduzierung des Netzentgelts für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kann in Form von drei verschiedenen Modulen in Anspruch genommen werden. Betreiber von steuerbaren Verbraucheinrichtungen können entscheiden, ob Sie nach Modul 1 oder Modul 2 abgerechnet werden wollen. Ab dem 1. Januar 2025 wird Modul 3 eingeführt, welches in Kombination mit Modul 1 gewählt werden kann. 

Modul 1 ist das Grundmodell und setzt sich aus einer bundeseinheitlichen Pauschale und einer nach Netzbetreiber individuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese Pauschale wird von den Netzentgelten abgezogen. Die Netzentgelte können jedoch nicht unter 0.- € fallen. Die Pauschale wird je Marktlokation (Zähler) gewährt und nicht je steuerbare Verbrauchseinrichtung. 

Das Modul 1 ist geeignet, wenn zu dem bereits vorhandenen Haushaltszähler kein separater Zähler eingebaut werden soll bzw. eingebaut werden kann. 

Modul 2 kann ausschließlich dann gewählt werden, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem separaten Zähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis wird um 40 % reduziert und es wird kein Grundpreis in Rechnung gestellt. 

Modul 3 ist ausschließlich in Kombination mit Modul 1 wählbar. Hierfür muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) eingebaut sein. Mit Modul 3 werden zeitvariable Netzentgelte eingeführt. Zum Beispiel sollen Kunden, die ihr Elektroauto in Stunden mit niedriger Last (NT-Zeiten) laden und damit das Risiko eines Netzengpasses reduzieren, auch geringere Netzentgelte zahlen. 

Dieses Modul ist erst ab dem 1. Januar 2025 wählbar. Die genaue Preisstruktur wird im Preisblatt für 2025 veröffentlicht.  

Sie melden Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung wie oben beschrieben bei uns an. Mit der Anmeldung bestätigen Sie die Einhaltung der von der BNetzA getroffenen Festlegungen vom 27.11.2023 (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) i.S.d. §14a Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sobald wir die Anmeldung erfolgreich geprüft haben, bestätigen wir Ihnen und Ihrem Stromlieferanten die erfolgreiche Anmeldung für das jeweilige Modul. Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte findet über Ihren Stromlieferanten statt.

Sollten Sie bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG erhalten, besteht für Sie Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie werden weiterhin reduzierte Netzentgelte gemäß der alten Regelung erhalten. Die entsprechenden Netzentgelte finden Sie auf unserem Preisblatt

Sollten Sie eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben und damit keine reduzierten Netzentgelte gemäß § 14a EnWG erhalten, ändert sich für Sie nichts. 

Ja. Sie können in das neue Netzentgelt wechseln, wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung entsprechend der neuen Vorgaben betreiben und diese bereits reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG erhält. Ein Wechsel zurück zu den reduzierten Netzentgelten gemäß der alten Regelung ist jedoch nicht möglich. 

Nachtspeicherheizungen werden in der neuen Regelung ausdrücklich nicht berücksichtigt und zahlen die reduzierten Netzentgelte nach der alten Regelung. Die entsprechenden Netzentgelte finden Sie auf unserem Preisblatt.

Gemäß der neuen Regelung sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtet, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem hat der Betreiber jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.

Die oben genannten Informationen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, um diese ggf. vorlegen zu können.